17 Abs. 2 ANAG. Danach hat der ausländische Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren ebenfalls Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Sowohl Art. 7 Abs. 1 ANAG wie auch Art. 17 Abs. 2 ANAG regeln die Anspruchsvoraussetzungen der