Daraus ergibt sich klar, dass sich die Fünfjahresfrist auf diejenige Ehe bezieht, aus welcher der Niederlassungsanspruch abgeleitet wird. Wird eine Ehe vor Ablauf von fünf Jahren aufgelöst, können aus Art. 7 ANAG keine Ansprüche mehr abgeleitet werden. Der ausländische Partner ist gleich gestellt wie jeder andere Ausländer. Geht er eine neue Ehe mit einem schweizerischen Partner ein, beurteilt sich sein Aufenthaltsstatus beziehungsweise seine diesbezüglichen Ansprüche aufgrund der neuen Situation. Der Anspruch auf Niederlassung kann wiederum erst nach fünf Jahren erworben werden. Ein vergleichbarer und vom Wortlaut her beinahe identischer Sachverhalt findet sich in Art. 17 Abs. 2 ANAG.