Den diesbezüglichen Diskussionen lag immer die Situation der einzelnen Ehe zu Grunde. Vor diesem Hintergrund sind die verschiedenen Voten zu verstehen, die sich mit der Frage auseinandersetzten, ob die Hürde der Fünfjahresfrist für die betroffenen Familien nicht eine zu grosse Belastung darstellten, beziehungsweise ob der ausländische Ehegatte nicht in die Zwangslage geraten könnte, «in der Ehe ausharren» zu müssen, bis die fünf Jahre abgelaufen seien (vgl. Amtl. Bull. 1989 N 1456 bis 1460). Daraus ergibt sich klar, dass sich die Fünfjahresfrist auf diejenige Ehe bezieht, aus welcher der Niederlassungsanspruch abgeleitet wird.