In den parlamentarischen Beratungen war, neben der Frage der Beendigung des Aufenthaltsanspruchs, insbesondere die von einer Kommissionsminderheit vertretene Auffassung kontrovers, ob nicht bereits der Eheabschluss für die Niederlassungsbewilligung anspruchsbegründend sein sollte. Den diesbezüglichen Diskussionen lag immer die Situation der einzelnen Ehe zu Grunde.