Dies kann aber offensichtlich nicht der Sinn des Gesetzes sein. Art. 7 ANAG (als Ersatz für alt Art. 3 BüG) will nur die Tatsache der bestehenden Ehe mit einem schweizerischen Partner (Aufenthaltsanspruch) beziehungsweise die Tatsache, dass diese Beziehung eine gewisse Konstanz aufweist (Anspruch auf Niederlassung) privilegieren. Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte. In den parlamentarischen Beratungen war, neben der Frage der Beendigung des Aufenthaltsanspruchs, insbesondere die von einer Kommissionsminderheit vertretene Auffassung kontrovers, ob nicht bereits der Eheabschluss für die Niederlassungsbewilligung anspruchsbegründend sein sollte.