Der Ausdruck «ununterbrochener Aufenthalt von fünf Jahren» bezieht sich nicht zwingend auf eine ununterbrochene Ehedauer von fünf Jahren. Nach einer strikt wörtlichen Auslegung könnte sich - wie im vorliegenden Fall - auch derjenige Ausländer auf den Niederlassungsanspruch berufen, der ununterbrochen in der Schweiz lebt und eine Gesamtehedauer (aus mehr als einer Ehe) von fünf Jahren aufweist. Dies kann aber offensichtlich nicht der Sinn des Gesetzes sein.