Andernfalls müsste im vorliegenden Fall mitberücksichtigt werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei seiner Wiedereinreise 1989 bereits mit einer Schweizerin verheiratet war; die Fünfjahresfrist wäre - unter Abzug der Zeit zwischen Ehescheidung und Wiederverheiratung - erfüllt. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG, wonach nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung besteht, schliesst diese Auslegung vom Wortlaut her nicht aus. Der Ausdruck «ununterbrochener Aufenthalt von fünf Jahren» bezieht sich nicht zwingend auf eine ununterbrochene Ehedauer von fünf Jahren.