2 auf die Niederlassungsbewilligung. Dieser Anspruch setzt somit zweierlei voraus: Bestand der Ehe im Zeitpunkt der Geltendmachung sowie Dauer der in Schweiz gelebten Ehe von mindestens fünf Jahren. Es stellt sich dabei die Frage, ob die genannten Anspruchsvoraussetzungen die Bedingung miteinschliessen, dass der Fünfjahresfrist von Art. 7 ANAG die Ehe mit ein und demselben Partner zu Grunde liegt. Andernfalls müsste im vorliegenden Fall mitberücksichtigt werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei seiner Wiedereinreise 1989 bereits mit einer Schweizerin verheiratet war;