8.1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der Ausländer, der mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Diese Bestimmung fand anlässlich der Revision des BG vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG], SR 141.0) Eingang in das ANAG und gilt als Ersatz für die Aufhebung des automatischen Bürgerrechtserwerb nach alt Art. 3 BüG; gleichzeitig sollte der Gleichberechtigung von Frau und Mann Rechnung getragen werden.