Das Departement verneint zwar einen Anspruch auf Niederlassung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des BG vom 26. März 1931 über Aufenhalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) heisst aber die Beschwerde auf Entlassung aus der eidgenössischen Kontrolle (Art. 17 Abs. 1 ANAG) im Rahmen des behördlichen Ermessens gut. Aus den Erwägungen