Zur Beurteilung steht der Niederlassungsanspruch eines ausländischen Ehegatten, der seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebt und insgesamt mehr als fünf Jahre mit einer Schweizerin verheiratet war. Die Gesamtehedauer bezieht sich allerdings auf zwei Ehen. Nach Auflösung der ersten Ehe mit einer Schweizerin heiratete der Ausländer wiederum eine Schweizer Bürgerin. Das Departement verneint zwar einen Anspruch auf Niederlassung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des BG vom 26. März 1931 über Aufenhalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) heisst aber die Beschwerde auf Entlassung aus der eidgenössischen Kontrolle (Art.