{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-10-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-59-27--_1994-10-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002594.pdf?ID=150002594", "Checksum": "3fb431f2fb37cde864345a701c4b8649"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.10.1994 JAAC 59.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 26.10.1994 JAAC 59.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 26.10.1994 JAAC 59.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:02", "Checksum": "604f405821e0d4115d85f6089cef8ba0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.10.1994 JAAC 59.27 \r\n\n 2\nauf die Niederlassungsbewilligung. Dieser Anspruch setzt somit zweierlei\nvoraus: Bestand der Ehe im Zeitpunkt der Geltendmachung sowie Dauer der in\nSchweiz gelebten Ehe von mindestens fünf Jahren.\nEs stellt sich dabei die Frage, ob die genannten Anspruchsvoraussetzungen\ndie Bedingung miteinschliessen, dass der Fünfjahresfrist von Art. 7 ANAG die\nEhe mit ein und demselben Partner zu Grunde liegt. Andernfalls müsste\nim vorliegenden Fall mitberücksichtigt werden, dass der Ehemann der\nBeschwerdeführerin bei seiner Wiedereinreise 1989 bereits mit einer\nSchweizerin verheiratet war; die Fünfjahresfrist wäre - unter Abzug der\nZeit zwischen Ehescheidung und Wiederverheiratung - erfüllt. Art. 7 Abs. 1\nSatz 2 ANAG, wonach nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen\nAufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung\nbesteht, schliesst diese Auslegung vom Wortlaut her nicht aus. Der\nAusdruck «ununterbrochener Aufenthalt von fünf Jahren» bezieht sich\nnicht zwingend auf eine ununterbrochene Ehedauer von fünf Jahren. Nach\neiner strikt wörtlichen Auslegung könnte sich - wie im vorliegenden Fall -\nauch derjenige Ausländer auf den Niederlassungsanspruch berufen, der\nununterbrochen in der Schweiz lebt und eine Gesamtehedauer (aus mehr\nals einer Ehe) von fünf Jahren aufweist. Dies kann aber offensichtlich\nnicht der Sinn des Gesetzes sein. Art. 7 ANAG (als Ersatz für alt Art. 3 BüG)\nwill nur die Tatsache der bestehenden Ehe mit einem schweizerischen\nPartner (Aufenthaltsanspruch) beziehungsweise die Tatsache, dass diese\nBeziehung eine gewisse Konstanz aufweist (Anspruch auf Niederlassung)\nprivilegieren. Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte. In den\nparlamentarischen Beratungen war, neben der Frage der Beendigung des\nAufenthaltsanspruchs, insbesondere die von einer Kommissionsminderheit\nvertretene Auffassung kontrovers, ob nicht bereits der Eheabschluss für\ndie Niederlassungsbewilligung anspruchsbegründend sein sollte. Den\ndiesbezüglichen Diskussionen lag immer die Situation der einzelnen Ehe zu\nGrunde. Vor diesem Hintergrund sind die verschiedenen Voten zu verstehen,\ndie sich mit der Frage auseinandersetzten, ob die Hürde der Fünfjahresfrist\nfür die betroffenen Familien nicht eine zu grosse Belastung darstellten,\nbeziehungsweise ob der ausländische Ehegatte nicht in die Zwangslage\ngeraten könnte, «in der Ehe ausharren» zu müssen, bis die fünf Jahre\nabgelaufen seien (vgl. Amtl. Bull. 1989 N 1456 bis 1460). Daraus ergibt sich\nklar, dass sich die Fünfjahresfrist auf diejenige Ehe bezieht, aus welcher der\nNiederlassungsanspruch abgeleitet wird.\nWird eine Ehe vor Ablauf von fünf Jahren aufgelöst, können aus Art. 7\nANAG keine Ansprüche mehr abgeleitet werden. Der ausländische Partner\nist gleich gestellt wie jeder andere Ausländer. Geht er eine neue Ehe mit\neinem schweizerischen Partner ein, beurteilt sich sein Aufenthaltsstatus\nbeziehungsweise seine diesbezüglichen Ansprüche aufgrund der neuen\nSituation. Der Anspruch auf Niederlassung kann wiederum erst nach fünf\nJahren erworben werden.\nEin vergleichbarer und vom Wortlaut her beinahe identischer Sachverhalt\nfindet sich in Art. 17 Abs. 2 ANAG. Danach hat der ausländische Ehegatte\neines niedergelassenen Ausländers nach einem ordnungsgemässen\nund ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren ebenfalls Anspruch\nauf die Niederlassungsbewilligung. Sowohl Art. 7 Abs. 1 ANAG wie\nauch Art. 17 Abs. 2 ANAG regeln die Anspruchsvoraussetzungen der\n\n"}