2 der in der Lehre geäusserten Auffassungen nur sehr restriktiv und nur in eindeutigen Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Im vorliegenden Fall wäre folgendes Vorgehen möglich: das Parlament nimmt von der Petition Kenntnis, ohne sich materiell damit zu befassen. Es übermittelt die Petition an den Bundesrat beziehungsweise die Verwaltung mit der Bitte, die Vorschläge und Anregungen der Petenten bei der Vorbereitung allfälliger Gesetzgebungsvorhaben, für welche diese Vorschläge von Belang sein könnten, in Betracht zu ziehen.