Es wäre als eine sinnvolle Weiterentwicklung des Petitionsrechts anzusehen, wenn man eine Beantwortungspflicht der zuständigen Behörde rechtlich verankern würde (so Art. 22 Abs. 2 des Verfassungsentwurfs von 1977 der Expertenkommission für die Vorbereitung einer Totalrevision der Bundesverfassung[16]; Schmid Gerhard, Petitionsrecht / Staatsrechtliche Beschwerde, recht 1984, S. 139 f.). 3. Folgt man der restriktiven bundesgerichtlichen Interpretation des Petitionsrechts, besteht rechtlich kein Behandlungsanspruch. Die zuständige Kommission könnte sich somit darauf beschränken, von einer Petition Kenntnis zu nehmen und dies dem Petenten und dem Plenum mitzuteilen.