Nur wenn die zuständige Behörde sich mit dem Inhalt einer Petition auseinandersetze und dem Petitionär antworte, könne die Petition ihre Funktion als Kommunikationsmittel zwischen privaten Personen und staatlichen Organen erfüllen; den einzelnen als Petenten ernst nehmen, heisse auch, seine Anliegen materiell zu prüfen und ihn in geeigneter Weise über die vorgesehene Reaktion auf sein Begehren zu orientieren (Müller, a.a.O., Rz. 12/13). Es wäre als eine sinnvolle Weiterentwicklung des Petitionsrechts anzusehen, wenn man eine Beantwortungspflicht der zuständigen Behörde rechtlich verankern würde (so Art.