Das Petitionsrecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Freiheitsrecht, das kein Recht auf eine positive Leistung einräumt und grundlegend auf der Meinungsäusserungsfreiheit beruht (BGE 104 Ia 437, E. 5). 2. Die Beschränkung des verfassungsrechtlichen Schutzes auf die Pflicht der Behörde, von einer Petition Kenntnis zu nehmen, wird allerdings in der Lehre auch kritisiert. Nur wenn die zuständige Behörde sich mit dem Inhalt einer Petition auseinandersetze und dem Petitionär antworte, könne die Petition ihre Funktion als Kommunikationsmittel zwischen privaten Personen und staatlichen Organen erfüllen;