Müller, a.a.O., Rz. 8). Die angesprochenen Behörden werden nicht zu einem eigentlichen Handeln oder zu besonderen Massnahmen verpflichtet, sondern eher zu einem Dulden (Buser Walter, Betrachtungen zum schweizerischen Petitionsrecht, in: Festschrift für Bundesrat H.P. Tschudi zum 60. Geburtstag, Bern 1973, S. 47; Raissig Jürgen E., Das Petitionsrecht in der Schweiz - Relikt oder Chance?, Diss. Zürich 1977, S. 48; VPB 48.25, S. 156). Das Petitionsrecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Freiheitsrecht, das kein Recht auf eine positive Leistung einräumt und grundlegend auf der Meinungsäusserungsfreiheit beruht (BGE 104 Ia 437, E. 5).