Das Bundesgericht umschreibt die Petitionsfreiheit in ständiger Praxis als Recht, ungehindert Bitten, Vorschläge, Kritiken oder Beschwerden in Angelegenheiten ihres Kompetenzbereiches an Behörden zu richten, ohne deswegen Belästigungen oder Rechtsnachteile irgendwelcher Art befürchten zu müssen (BGE 98 I 488). In Abweichung zu förmlichen Rechtsmitteln anerkennt die bundesgerichtliche Praxis keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf materielle Behandlung oder Beantwortung einer Petition; diese muss von den Behörden lediglich zur Kenntnis genommen werden (Häfelin Ulrich / Haller Walter, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Aufl., Zürich 1993, Nr. 1620; Müller, a.a.