Hier der wesentliche Inhalt dieser Stellungnahme: 1. Das Petitionsrecht beinhaltet das Recht, sich individuell oder kollektiv mit einem Anliegen an eine Behörde zu wenden, ohne deswegen Nachteile befürchten zu müssen (Müller Georg, Kommentar BV, Art. 57, Rz. 1). Das Bundesgericht umschreibt die Petitionsfreiheit in ständiger Praxis als Recht, ungehindert Bitten, Vorschläge, Kritiken oder Beschwerden in Angelegenheiten ihres Kompetenzbereiches an Behörden zu richten, ohne deswegen Belästigungen oder Rechtsnachteile irgendwelcher Art befürchten zu müssen (BGE 98 I 488).