Art. 57 BV. Petitionsrecht. - Das Petitionsrecht schliesst in der Regel den Anspruch ein, dass die Petition von der Behörde geprüft und beantwortet wird. - In eindeutigen Ausnahmefällen kann das Parlament von einer Petition bloss Kenntnis nehmen und sie dem Bundesrat zur Berücksichtigung bei der Vorbereitung allfälliger Gesetzgebungsvorhaben zuweisen.