Gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG hat das fremdversorgte unmündige Kind einen eigenen Unterstützungswohnsitz an seinem letzten abgeleiteten Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2. Dieser liegt im Kanton Y, weil A. unbestrittenermassen zuletzt dort zusammen mit seinen Eltern lebte. Der Kanton Y ist demnach als Wohnkanton für die Unterstützung des Kindes zuständig. 11. Der Beschluss der Direktion der Fürsorge des Kantons Y vom 16. September 1992 verletzt somit Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Er ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass Wohnkanton im Sinne des ZUG der Kanton Y ist.