Gründe für ein Abweichen von diesem Auslegungsergebnis sind nicht ersichtlich. Zwar ist einzuräumen, dass es im Einzelfall als unbillig erscheinen mag, die Unterstützungspflicht bei einem Gemeinwesen zu belassen, zu dem die Eltern des Kindes unter Umständen seit längerem keine Beziehungen mehr unterhalten. Diesem Nachteil stehen jedoch zweifellos gewichtige Vorteile entgegen: So wird im Regelfall die Fremdplazierung im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme ergehen, sodass die materielle und immaterielle Hilfeleistung von demselben Gemeinwesen ausgehen.