Dies gilt umso mehr, als die Botschaft in diesem Punkt nicht über alle Zweifel erhaben ist. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm kann mithin kein massgeblicher, vom Wortlaut abweichender Sinn gewonnen werden. Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG stellt somit eine Ausnahmeanknüpfung gegenüber den Abs. 1 und 2 dar, die stets dann zur Anwendung gelangt, wenn das unmündige Kind nicht bloss vorübergehend getrennt von seinen Eltern lebt, ohne dass die Tatbestände der Art. 7 Abs. 3 Bst. a und b ZUG erfüllt wären. 9. Zwingende Gründe für ein Abweichen von diesem Auslegungsergebnis sind nicht ersichtlich.