die Voraussetzungen für einen eigenen Unterstützungswohnsitz des Kindes gleich wie die altrechtliche Ordnung umschreibt. Zu der letzteren bestand eine feste Praxis, das unmündige fremdplazierte Kind stets als eigenen Unterstützungsfall mit einem eigenen Unterstützungswohnsitz zu behandeln. Unter diesen Umständen muss eine Verengung des Anwendungsbereichs des Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG gegenüber dem alten Recht ohne Niederschlag im Gesetzeswortlaut, allein gestützt auf die Botschaft als höchst problematisch bewertet werden. Dies gilt umso mehr, als die Botschaft in diesem Punkt nicht über alle Zweifel erhaben ist.