Der Vorentwurf wurde im vorgeschlagenen Sinne überarbeitet. Die Expertenkommission liess es aber nicht bloss bei einer Änderung der kritisierten Anknüpfung bewenden. Sie strich darüber hinaus das Erfordernis, wonach das Kind unter der elterlichen Gewalt beider, voneinander getrennt lebender Elternteile stehen müsse. Damit erfasst der Wortlaut der Norm wieder alle Fremdplazierungssachverhalte. In dieser Fassung fand der Bst. c Aufnahme in den bundesrätlichen Entwurf und in das geltende Recht. 8.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG die Voraussetzungen für einen eigenen Unterstützungswohnsitz des Kindes gleich wie die altrechtliche Ordnung umschreibt.