Die Anknüpfung am letzten gemeinsamen Wohnsitz der Eltern träfe jedoch in zahlreichen Fällen ein Gemeinwesen, zu dem möglicherweise beide Elternteile keine Beziehung mehr hätten. Die Anknüpfung müsse daher in zeitlicher Hinsicht so nahe als möglich bei einem früheren abgeleiteten Unterstützungswohnsitz liegen. Der letzte abgeleitete Unterstützungswohnsitz erscheine in dieser Hinsicht als sachgerechtere Lösung. Diese Änderung dränge sich auch im Interesse des Kindesschutzes auf; wenn immer möglich solle das gleiche Gemeinwesen über Anordnung von Kindesschutzmassnahmen und über deren Finanzierung entscheiden. Der Vorentwurf wurde im vorgeschlagenen Sinne überarbeitet.