«Es (das unmündige Kind) hat eigenen Unterstützungswohnsitz: am letzten gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz der nicht zusammenlebenden Eltern, unter deren Gewalt es steht, wenn es dauernd nicht bei ihnen wohnt.» Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurde die gewählte Anknüpfung vor allem vom Kanton ... als unzweckmässig kritisiert: Wohl lasse sich bei unmündigen Kindern in den Fällen von Art. 7 Abs. 2 Bst. c die Festlegung eines fiktiven Unterstützungswohnsitzes nicht vermeiden. Die Anknüpfung am letzten gemeinsamen Wohnsitz der Eltern träfe jedoch in zahlreichen Fällen ein Gemeinwesen, zu dem möglicherweise beide Elternteile keine Beziehung mehr hätten.