6 aufzugeben, wird weder angedeutet noch begründet. Unter diesen Umständen kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich die Botschaft nicht auf den bundesrätlichen Entwurf, sondern auf den Vorentwurf der Expertenkommission bezieht. Art. 7 Abs. 2 Bst. c des Vorentwurfs war in dieser Hinsicht eindeutig und lautete wie folgt: «Es (das unmündige Kind) hat eigenen Unterstützungswohnsitz: am letzten gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz der nicht zusammenlebenden Eltern, unter deren Gewalt es steht, wenn es dauernd nicht bei ihnen wohnt.