ZUG eine wesentlich andere Bedeutung zumessen. Ihnen zufolge erfasst diese Bestimmung nur diejenigen Sachverhalte, die sich unter die Abs. 1 und 2 nicht subsumieren lassen, das heisst Fälle, in denen das fremdplazierte unmündige Kind unter der elterlichen Gewalt beider, voneinander getrennt lebender Elternteile steht (Botschaft, Ziff. 213.32). Die Botschaft schränkt mithin die Aussage von Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG gegenüber der altrechtlichen Regelung wesentlich ein, obschon die Voraussetzungen für einen eigenen Unterstützungswohnsitz des Kindes identisch umschrieben werden. Ein Bedürfnis, die altrechtliche Ordnung zugunsten einer Ersatzanknüpfung