In dieses Bild fügt sich zwangslos die Tatsache ein, dass der neue Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG die Voraussetzungen, unter denen das Kind einen eigenen Unterstützungswohnsitz begründet, gleich wie das alte Recht umschreibt. Lediglich die Anknüpfung für die Feststellung des Unterstützungswohnsitzes ist entsprechend den Revisionsbestrebungen anders umschrieben. 8.3. Vor diesem Hintergrund muss es überraschen, dass die Erläuterungen der Botschaft dem Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG eine wesentlich andere Bedeutung zumessen.