Die veröffentlichten Gesetzesmaterialien lassen im Gegenteil auf das Bestreben nach Kontinuität schliessen. So wird in der Botschaft im Zusammenhang mit dem Vorentwurf der Expertenkommission etwa betont, dass bei unmündigen Kindern auch künftig der Grundsatz gelten sollte, wonach sich der Unterstützungswohnsitz, unabhängig von deren Aufenthaltsort vom demjenigen der Eltern beziehungsweise des Elternteils ableitet, unter deren elterlicher Gewalt sie stehen (Botschaft, Ziff. 122). In dieses Bild fügt sich zwangslos die Tatsache ein, dass der neue Art. 7 Abs. 3 Bst.