ZUG auf das Zivilrecht ergaben. Es galt, anstelle des Sitzes der zuständigen Vormundschaftsbehörde eine eindeutige und leicht handhabbare Anknüpfung vorzusehen, die keinen der Elternteile bevorzugt und im Interesse der Schonung der Standortkantone von Heimen und anderen sozialpädagogischen Einrichtungen möglichst nicht der Aufenthaltsort sein sollte (Botschaft, Ziff. 213.32). Ein eigentlicher Systemwechsel von Ausnahme- zu Ersatzanknüpfung war - soweit ersichtlich - nie erklärtes Ziel der Revisionsarbeiten. Die veröffentlichten Gesetzesmaterialien lassen im Gegenteil auf das Bestreben nach Kontinuität schliessen.