7 ZUG im Rahmen der Teilrevision war einerseits das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot von Mann und Frau (Art. 4 Abs. 2 BV). Andrerseits - und in der Hauptsache - war man bestrebt, Unsicherheiten bei der Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes eines fremdplazierten unmündigen Kindes auszuräumen, die sich infolge des indirekten Verweises in Art. 7 Abs. 2 Bst. c alt ZUG auf das Zivilrecht ergaben.