5 Familie herausgelöst und als eigener Unterstützungsfall behandelt. Dieses Vorgehen hatte seinen guten Grund in der Erleichterung der administrativen Führung des Falles, weil die Unterstützungspflicht während der Dauer der Fremdplazierung bei demselben Gemeinwesen verblieb (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts in Sachen Thurgau gegen St. Gallen und das EJPD vom 21. November 1983 in der Unterstützungsangelegenheit E.; Beschwerdeentscheid des EJPD vom 5. Oktober 1981 in Sachen Zürich gegen Thurgau in der Unterstützungsangelegenheit M., publiziert in Zeitschrift für öffentliche Fürsorge [ZöF] 79 [1981], S. 11 ff.;