Es konnte jedoch ausnahmsweise einen eigenen Unterstützungswohnsitz begründen, wenn die Trennung von den Eltern dauernd, das heisst nicht bloss vorübergehender Natur war. Das fremdplazierte unmündige Kind wurde demnach ohne Rücksicht auf die Lebensverhältnisse der Eltern und der Regelung der elterlichen Gewalt aus der Unterstützungseinheit der