Damit wurde im wesentlichen Art. 7 Abs. 1 und 3 des Konkordats vom 25. Mai 1959 über die wohnörtliche Unterstützung übernommen, der zuvor diese Materie regelte (hiernach: Konkordat, AS 1961 3). Die Fürsorgepraxis zu den altrechtlichen Bestimmungen ging in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung davon aus, das unmündige Kind habe grundsätzlich einen abgeleiteten Unterstützungswohnsitz unabhängig von seinem Aufenthaltsort. Es konnte jedoch ausnahmsweise einen eigenen Unterstützungswohnsitz begründen, wenn die Trennung von den Eltern dauernd, das heisst nicht bloss vorübergehender Natur war.