die einen eigenen Unterstützungswohnsitz des unmündigen Kindes zur Folge hatten. Unter anderem wies Bst. c dem unmündigen Kind einen eigenen Unterstützungswohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde zu, unter deren Vormundschaft es stand oder, wenn es dauernd nicht bei den Eltern lebte, bei Bevormundung gestanden hätte. Damit wurde im wesentlichen Art. 7 Abs. 1 und 3 des Konkordats vom 25. Mai 1959 über die wohnörtliche Unterstützung übernommen, der zuvor diese Materie regelte (hiernach: Konkordat, AS 1961 3).