Für die strittige Frage ist daher nicht nur auf den Wortlaut der Bestimmung, sondern auch auf deren Sinn und Zweck abzustellen. Dabei kommt der aus den Materialien ersichtlichen Regelungsabsicht des Gesetzgebers bei neueren Erlassen, wie dem am 1. Juli 1992 in Kraft gesetzten ZUG, ausschlaggebende Bedeutung zu (BGE 117 II 92 f. E. 4.b). 8.1. Vor dem 1. Juli 1992 wurde der Unterstützungswohnsitz des unmündigen Kindes durch Art. 7 alt ZUG (AS 1978 221) geregelt. Nach dessen Abs. 1 teilte das unmündige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder des unverheirateten oder getrennt lebenden Elternteils, bei dem es wohnte. Abs. 2 regelte die Tatbestände,