Über diesen Umstand hinaus muss ein gewisser, wenn auch marginaler Widerspruch zwischen dem Wortlaut von Abs. 3 Bst. c und der vom Kanton Y vertretenen Auslegung festgestellt werden; dies insofern, als das alternative Nebeneinanderstellen der Begriffe «Eltern» und «Elternteil» im Gesetzestext keinen Sinn hat, wenn von der Rechtsauffassung des Kantons Y ausgegangen wird. Das grammatikalische Element ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar Ausgangspunkt, nicht jedoch Grenze der Auslegung. Für die strittige Frage ist daher nicht nur auf den Wortlaut der Bestimmung, sondern auch auf deren Sinn und Zweck abzustellen.