c enthält mithin keinerlei Anhaltspunkte, die die Auffassung des Kantons Y zu stützen vermöchten. Nichts deutet darauf hin, dass das unmündige Kind nur dann einen eigenen Unterstützungswohnsitz hat, wenn es unter der elterlichen Gewalt beider, voneinander getrennt lebender Elternteile steht. Einzige Voraussetzung für die Begründung eines eigenen Unterstützungswohnsitzes ist der Umstand, dass das unmündige, nicht bevormundete Kind dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt, das heisst fremdplaziert ist. Über diesen Umstand hinaus muss ein gewisser, wenn auch marginaler Widerspruch zwischen dem Wortlaut von Abs. 3 Bst.