4 3 Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz: a. Am Sitz der Vormundschaftsbehörde, unter deren Vormundschaft es steht; b. am Ort nach Art. 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen; c. am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt; d. an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen.» Der Wortlaut von Abs. 3 Bst. c enthält mithin keinerlei Anhaltspunkte, die die Auffassung des Kantons Y zu stützen vermöchten.