c erfasse als Ausnahmeanknüpfung alle Fremdplazierungssachverhalte. Die strittige Bestimmung hat den folgenden Wortlaut: «1 Das unmündige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen Gewalt es steht. 2 Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, teilt es den Wohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt.