Der Kanton Y vertritt unter Berufung auf die Botschaft zur Änderung des ZUG vom 22. November 1989 (im folgenden Botschaft genannt) die Auffassung, Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG enthalte eine Ersatzanknüpfung und komme nur zur Anwendung, wenn die Abs. 1 und 2 der Norm keine eindeutige Anknüpfung erlaubten. Dies sei allein beim fremdplazierten Kind der Fall, das unter der elterlichen Gewalt beider, voneinander getrennt lebender Eltern stehe. Der Kanton X dagegen ist der Auffassung, Abs. 3 Bst. c erfasse als Ausnahmeanknüpfung alle Fremdplazierungssachverhalte.