6. (Formelles) 7. Gemäss Art. 12 Abs. 1 ZUG obliegt die Unterstützung von Schweizer Bürgern dem Wohnkanton. Als Wohnkanton gilt der Kanton, in dem der Hilfsbedürftige seinen Unterstützungswohnsitz hat (Art. 4 Abs. 1 ZUG). 8. Der Unterstützungswohnsitz des unmündigen A. bestimmt sich unbestrittenermassen nach Art. 7 ZUG in der Fassung vom 14. Dezember 1990 und in Kraft seit dem 1. Juli 1992. Der Streit dreht sich ausschliesslich um die Auslegung der Norm. Der Kanton Y vertritt unter Berufung auf die Botschaft zur Änderung des ZUG vom 22. November 1989 (im folgenden Botschaft genannt) die Auffassung, Art. 7 Abs. 3 Bst.