Diese Rechtsauffassung werde im übrigen von der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge (SKöF) geteilt und entspreche auch der Praxis aller Kantone mit Ausnahme jener des Kantons Y. Weil der Unterstützungswohnsitz im vorliegenden Fall von Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG geregelt werde, liege er nach wie vor in Kanton Y, als dem Ort, an dem A. zuletzt mit seinen Eltern zusammengelebt habe. 5. Mit Vernehmlassung vom 10. November 1992 und Replik vom 27. November 1992 halten die Parteien an ihrem jeweiligen Standpunkt fest. II