auch nicht den wahren Sinn der Bestimmung wieder: Das Ziel der Revision sei es gewesen, den Unterstützungswohnsitz von unmündigen Kindern künftig anhand einer klaren Regelung zu bestimmen. Die Lesart der Direktion der Fürsorge des Kantons Y führe aber dazu, dass zwei Arten von fremdplazierten Kindern entstünden und Kompetenzkonflikte provoziert würden. Vor diesem Hintergrund komme den Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft zum revidierten ZUG keine entscheidende Bedeutung zu. Diese Rechtsauffassung werde im übrigen von der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge (SKöF) geteilt und entspreche auch der Praxis aller Kantone mit Ausnahme jener des Kantons Y.