3 Zur Begründung wird geltend gemacht, die Auslegung des Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG durch den Kanton Y finde im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Diesem zufolge habe ein unmündiges Kind immer dann einen eigenen Unterstützungswohnsitz, «wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohne». Mit dieser Formulierung seien generell Fremdplazierungen angesprochen, unabhängig davon, ob die elterliche Gewalt beiden Elternteilen oder nur einem Elternteil zustehe. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 ZUG stehe in systematischer Hinsicht einer solchen Interpretation nicht entgegen. Die Rechtsauffassung der Direktion der Fürsorge des Kantons Y gebe im übrigen