Schliesslich sei zu bedenken, dass die Fürsorgebehörde des aktuellen elterlichen Wohnsitzes eine engere Beziehung zum Unterstützungsfall habe, als jene des zur Zeit der Fremdplazierung gültigen und unter Umständen schon lange aufgegebenen Wohnsitzes. Nachdem somit der Vater von A. alleiniger Träger der elterlichen Gewalt sei und seinen Wohnsitz im Kanton X habe, befinde sich nach Art. 7 Abs. 1 ZUG dort auch der abgeleitete Unterstützungswohnsitz des Kindes. 4. Mit Eingabe vom 16. Oktober 1992 erhob die Gemeindedirektion des Kantons X Beschwerde beim EJPD gemäss Art. 34 Abs. 2 ZUG.