ZUG beruhe auf den klaren Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates vom 22. November 1989. Sie werde aber auch durch die Formulierung des Art. 7 Abs. 1 ZUG gedeckt, wonach das unmündige Kind unabhängig von seinem Aufenthaltsort den Unterstützungswohnsitz der Eltern teile. Schliesslich sei zu bedenken, dass die Fürsorgebehörde des aktuellen elterlichen Wohnsitzes eine engere Beziehung zum Unterstützungsfall habe, als jene des zur Zeit der Fremdplazierung gültigen und unter Umständen schon lange aufgegebenen Wohnsitzes.