ZUG gelange nur in solchen Fremdplazierungssachverhalten zur Anwendung, in denen nicht zusammenlebende Eltern beide Träger der elterlichen Gewalt blieben. Die genannte Bestimmung stelle keinen Ausnahmetatbestand gegenüber der Grundregel der Abs. 1 und 2 dar, sondern sei als Ersatzanknüpfung zu verstehen, die dann zur Anwendung gelange, wenn die Abs. 1 und 2 keine eindeutige Zuordnung eines Unterstützungswohnsitzes erlaubten. Wenn immer möglich, müsse demnach auf den aktuellen Wohnsitz der Eltern abgestellt werden. Diese Auslegung des Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG beruhe auf den klaren Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates vom 22. November